Danach kann das Gericht vom Beschwerdeführer einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird dieser Vorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. 2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente verlangt. Dieses Verfahren ist demnach kostenpflichtig. Gestützt auf § 76ter Abs. 2 VRG ist das Versicherungsgericht berechtigt gewesen, einen Kostenvorschuss zu verlangen und als Rechtsfolge bei Nicht- oder nicht fristgerechter Bezahlung das Nichteintreten auf die Beschwerde anzudrohen.