Die Einforderung eines Kostenvorschusses sowie das Nichteintreten auf die Beschwerde, wenn dieser Vorschuss nicht bezahlt wird, sind zulässig, sofern dafür eine kantonalgesetzliche Grundlage besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_518/2007 E. 2; 8C_953/2009 E. 5.2.1). Diese Grundlage für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht findet sich in § 76ter Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11). Danach kann das Gericht vom Beschwerdeführer einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.