Aus den Erwägungen: 2.1 Vorweg ist die Frage der genügenden kantonalgesetzlichen Grundlage für das Erheben eines Kostenvorschusses zu prüfen. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Einforderung eines Kostenvorschusses sowie das Nichteintreten auf die Beschwerde, wenn dieser Vorschuss nicht bezahlt wird, sind zulässig, sofern dafür eine kantonalgesetzliche Grundlage besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_518/2007 E. 2; 8C_953/2009 E. 5.2.1).