Der Kostenvorschuss wurde erst per 31. Oktober 2012 einbezahlt – folglich nicht innert der angesetzten Frist. Am 2. November 2012 stellte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Darin wurden insbesondere eine fehlende gesetzliche Grundlage zur Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Anordnung einer falschen Rechtsfolge gerügt. Zudem machte die Vertreterin geltend, dass sie hinsichtlich der unterlassenen Bezahlung des Kostenvorschusses innert Frist kein Verschulden treffe. Das Versicherungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: