«Verschulden» im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG. Sachverhalt: Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2012 eine Viertelsrente zu. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, am 24. September 2012 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Die Präsidentin des Versicherungsgerichts setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2012 Frist, bis 24. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde erst per 31. Oktober 2012 einbezahlt – folglich nicht innert der angesetzten Frist.