SOG 2012 Nr. 35 Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 10bis und § 76ter Abs. 2 VRG. Bei § 76ter Abs. 2 VRG handelt es sich um eine genügende kantonalgesetzliche Grundlage für das Erheben eines Kostenvorschusses in Bezug auf die in Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG geltende Kostenpflicht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Wiederherstellung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in den genannten Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 10bis VRG. «Verschulden» im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG.