{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-251_2012-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=119866&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "645d3de64cf3f78e2bf99dbdf252e916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2012 VSBES.2012.251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 22.11.2012 VSBES.2012.251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 22.11.2012 VSBES.2012.251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:00", "Checksum": "579e3267b555fb71ec47365da24c4a98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2012 VSBES.2012.251\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n3.1 Die Wiederherstellung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses richtet sich im vorliegenden Verfahren – entgegen der Meinung der Vertreterin des Beschwerdeführers – nicht nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), sondern nach kantonalem Recht: Das Bundesgericht führt diesbezüglich in Erwägung 6.3.2 des Urteils 8C_953/2009 aus, aufgrund des Verweises in Art. 60 ATSG seien die Regeln über die Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG nur auf die Frist zur Beschwerdeerhebung unmittelbar anwendbar. Die Rechtsprechung habe Art. 41 ATSG darüber hinaus auf Fristen angewendet, die sich direkt aus Art. 61 ATSG ableiten liessen, nicht dagegen auf andere, kantonalrechtlich geregelte Fristen. Art. 61 ATSG sehe für den kantonalen Sozialversicherungsprozess keine Kostenpflicht vor; diese stehe daher in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG, was gegen die Anwendbarkeit von Art. 41 ATSG spreche. Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (BGS 125.922) sowie i.V.m. § 10bis Abs. 1 VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG).\n3.2 Das Gesuch um Fristwiderherstellung vom 2. November 2012 erfüllt die Formerfordernisse nach § 10bis Abs. 2 VRG und ist zudem innert der verlangten zehntägigen Frist eingereicht worden. In Übereinstimmung mit der Vertreterin des Beschwerdeführers kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das «Hindernis» mit Erkennen der Fristversäumnis am 31. Oktober 2012 weggefallen ist. Innert derselben Frist ist auch der Kostenvorschuss von CHF 600.00 bezahlt worden.\n4. Weiter ist zu prüfen, ob die Vertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von § 10bis Abs. 1 VRG unverschuldet abgehalten worden ist, den Kostenvorschuss im Betrag von CHF 600.00 innert der mit Verfügung vom 26. September 2012 angesetzten Frist bis 24. Oktober 2012 zu bezahlen.\n4.1 Zur Fristwiederherstellung im Allgemeinen äussert sich das Bundesgericht in Erwägung 6.4.2 des bereits zuvor zitierten Urteils 8C_953/2008 wie folgt: «Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren (…). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglicht (…). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden (…)».\nDie Vertreterin des Beschwerdeführers weist darauf hin, ein Verschulden könne nicht ausgemacht werden. So habe sie davon ausgehen können, dass die pflichtige Partei bei Säumnis einer Einzahlung zuerst mit einer Nachfrist gemahnt werde, was einerseits dem Gesetz und andererseits der Praxis diverser anderer Kantone entspreche; respektive habe sie sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden, womit ebenfalls ein zu berücksichtigender Hinderungsgrund bestanden habe. Diese Ausführungen vermögen im Lichte der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht zu überzeugen. Die vorgebrachten Gründe sind weder entschuldbar noch stellen sie ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG dar.\n4.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers bringt sodann vor, dass sie am 16. Oktober 2012 den Zahlungsauftrag via E-Banking erfasst und ihrer Ansicht nach korrekt gespeichert habe. (…)\nDie Bezahlung eines Kostenvorschusses mittels E-Banking stellt einen elektronischen Zahlungsauftrag an die Bank dar. Ähnlich wie beim Zahlungsauftrag per Post nimmt die auftraggebende Person in Kauf, dass die Zahlung verspätet erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2008 E. 6.4.2). Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers hätte nach Erteilung des Auftrags via E-Banking und noch vor Ablauf der Zahlungsfrist überprüfen können und müssen, ob die Zahlung auch tatsächlich ausgeführt worden ist. Die Berufung auf die bis anhin reibungslose und zuverlässige Ausführung der elektronisch erteilten Aufträge vermag sie von der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nicht zu entbinden.\n4.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers kann sich auch nicht mit dem Verweis auf allfällige Versäumnisse ihrer Bank für die nicht fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses entschuldigen. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.144/2003 in E. 2.2. festgehalten, falls eine Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt wird, die Zahlung nur dann als rechtzeitig erbracht gilt, wenn die Bank ihrerseits (im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) rechtzeitig handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der Partei zugerechnet."}