{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2012-251_2012-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=119866&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "645d3de64cf3f78e2bf99dbdf252e916"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2012.251"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2012 VSBES.2012.251"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 22.11.2012 VSBES.2012.251"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 22.11.2012 VSBES.2012.251"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:00", "Checksum": "579e3267b555fb71ec47365da24c4a98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2012 VSBES.2012.251\nRegeste:\nInvalidenrente\n\nSOG 2012 Nr. 35\nArt. 69 Abs. 1bis IVG, § 10bis und § 76ter Abs. 2 VRG. Bei § 76ter Abs. 2 VRG handelt es sich um eine genügende kantonalgesetzliche Grundlage für das Erheben eines Kostenvorschusses in Bezug auf die in Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG geltende Kostenpflicht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Die Wiederherstellung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in den genannten Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 10bis VRG. «Verschulden» im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG.\nSachverhalt:\nDie Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2012 eine Viertelsrente zu. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsanwältin, am 24. September 2012 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Die Präsidentin des Versicherungsgerichts setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2012 Frist, bis 24. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde erst per 31. Oktober 2012 einbezahlt – folglich nicht innert der angesetzten Frist. Am 2. November 2012 stellte die Vertreterin des Beschwerdeführers ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Darin wurden insbesondere eine fehlende gesetzliche Grundlage zur Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Anordnung einer falschen Rechtsfolge gerügt. Zudem machte die Vertreterin geltend, dass sie hinsichtlich der unterlassenen Bezahlung des Kostenvorschusses innert Frist kein Verschulden treffe. Das Versicherungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.\nAus den Erwägungen:\n2.1 Vorweg ist die Frage der genügenden kantonalgesetzlichen Grundlage für das Erheben eines Kostenvorschusses zu prüfen. Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Einforderung eines Kostenvorschusses sowie das Nichteintreten auf die Beschwerde, wenn dieser Vorschuss nicht bezahlt wird, sind zulässig, sofern dafür eine kantonalgesetzliche Grundlage besteht (Urteile des Bundesgerichts 9C_518/2007 E. 2; 8C_953/2009 E. 5.2.1). Diese Grundlage für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht findet sich in § 76ter Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11). Danach kann das Gericht vom Beschwerdeführer einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird dieser Vorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein.\n2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente verlangt. Dieses Verfahren ist demnach kostenpflichtig. Gestützt auf § 76ter Abs. 2 VRG ist das Versicherungsgericht berechtigt gewesen, einen Kostenvorschuss zu verlangen und als Rechtsfolge bei Nicht- oder nicht fristgerechter Bezahlung das Nichteintreten auf die Beschwerde anzudrohen. Dafür, dass nach unbenutztem Verstreichenlassen der Frist das Gericht von sich aus hätte eine Nachfrist ansetzen müssen, besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts keine Verpflichtung.\n2.3 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus darstellt, sofern die Partei über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 E. 2.2; 8C_953/2008 E. 5.2.3).\nIm vorliegenden Verfahren hat das Versicherungsgericht die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2012 im Sinne der oben aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung informiert. Dem Gericht kann somit weder durch die erfolgte Androhung eines Nichteintretensentscheids bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses noch durch den nun tatsächlich gefällten Nichteintretensentscheid ein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden.\n2.4 Aufgrund dieser Erwägungen treffen die Rügen der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach es im Kanton Solothurn zur Erhebung eines Kostenvorschusses an einem Gesetz im formellen Sinn fehle und statt eines Nichteintretensentscheids eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen, nicht zu. Mit Blick auf § 76ter Abs. 2 VRG besteht insbesondere kein Raum für eine sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Verweis in § 58 VRG."}