Dass der Hausarzt bei einer Krankheit, welche den Beizug von Spezialisten mit besonderen Kenntnissen erfordert, die medizinische Behandlung weder selbst durchführen und noch im Detail festlegen kann, liegt in der Natur der Sache und vermag die Verneinung eines hinreichenden Einflusses nicht zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht entscheidend sein, inwieweit der «Gatekeeper» tatsächlich mit den behandelnden Spezialärzten in Kontakt steht. Es muss genügen, dass ihm dies möglich ist. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Hausarztmodell gestützt auf Ziff. 6.2 lit. e der AVB CM sind nicht erfüllt. Versicherungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2013 (VSBES.2011.229)