wenig präzis formulierte Generalklausel gemäss Ziff. 6.2 lit. e AVB CM eng auszulegen. Ein Fall, in dem «der CareMed-Arzt keinen oder nur geringen Einfluss auf die Behandlung nehmen kann», ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn eine regelmässige spezialärztliche Behandlung erforderlich wird. Ist eine Überweisung an einen Spezialarzt erfolgt, beschränkt sich die Funktion des Hausarztes als «Gatekeeper» notwendigerweise auf die Überwachung und Koordination der Behandlung. Die Anwendung der Generalklausel kann daher nur dann in Frage kommen, wenn der Hausarzt auch diese Aufgabe nicht mehr sinnvoll wahrnehmen kann.