Ihre Versicherungsbedingungen dürfen allgemeinen verfassungs-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien nicht widersprechen (BGE 113 V 212 E. 3b S. 215). Vor diesem Hintergrund erweckt die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auslegung mit der daraus folgenden Konsequenz Bedenken, dass das Hausarztmodell nur (relativ) gesunden Personen offen stünde. Es erscheint als fraglich, ob sich eine derartige Regelung mit dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) vereinbaren liesse. Auch das gesetzliche Konzept des Hausarztmodells basiert nicht auf einer Risikoselektion.