Wird die Generalklausel von lit. e derselben Bestimmung im von der Beschwerdegegnerin postulierten Sinn ausgelegt, bleibt das Modell überdies auch sämtlichen Personen verschlossen, welche sich in einer länger dauernden ambulanten spezialärztlichen Behandlung befinden, und dies selbst dann, wenn sie durch den als Gatekeeper fungierenden Hausarzt an den Spezialarzt überwiesen wurden. Im Ergebnis führt diese Regelung, wenn der Interpretation der Beschwerdegegnerin gefolgt wird, zum Ausschluss aller Personen aus dem Hausarztmodell, die an einer chronischen Krankheit leiden, welche durch einen Spezialarzt behandelt werden muss. 6.3 Das Hausarztmodell stützt sich auf Art. 41 Abs. 4 KVG.