Danach liegt ein Ausschlussgrund vor bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einer Abteilung für chronisch Kranke eines Akutspitals (lit. b), bei langdauerndem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in einem Akutspital, einer psychiatrischen Klinik oder einer Rehabilitationsklinik (lit. c) sowie bei Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten (lit. d). 6.2 Die zitierten lit. b und c von Ziff. 6.2 der AVB CM führen dazu, dass Personen, welche eine längere stationäre Behandlung in Anspruch nehmen müssen, aus dem CareMed-Modell ausscheiden. Wird die Generalklausel von lit.