6.3 AVB CM). (…) 6.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich weiter auf den Ausschlussgrund gemäss Ziff. 6.2 lit. e der AVB CM. Nach dieser Bestimmung ist der Ausschluss aus der CareMed möglich «in allen anderen Fällen, bei denen der CareMed-Arzt keinen oder nur geringen Einfluss auf die Behandlung nehmen kann». Diese Norm folgt im Sinne einer Generalklausel auf die Nennung konkreter Tatbestände in Ziff. 6.2 lit. b bis d AVB CM. Danach liegt ein Ausschlussgrund vor bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einer Abteilung für chronisch Kranke eines Akutspitals (lit.