AVB CM ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, CareMed-Versicherte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats aus der CareMed-Hausarztversicherung auszuschliessen. Ein Ausschluss ist unter anderem möglich bei Verletzung der Pflichten für CareMed-Versicherte gemäss Art. 9 bis 15 AVB CM (Ziff. 6.2 lit. a AVB CM) sowie in Fällen, bei denen der CareMed-Arzt keinen oder nur geringen Einfluss auf die Behandlung nehmen kann (Ziff. 6.2 lit. e AVB CM). Der Ausschluss führt zum Wechsel in die Versicherungsform Obligatorische Krankenpflege (Ziff. 6.3 AVB CM).