62 Abs. 1 KVG). 4.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2009 eine CareMed-Hausarztversicherung abgeschlossen. Die CareMed-Hausarztversicherung ist eine Form der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Art. 41 Abs. 4 KVG. Sie basiert auf dem Hausarztprinzip. Der von den CareMed-Versicherten gewählte Hausarzt stellt in allen Gesundheitsfragen die umfassende Betreuung und Beratung der CareMed-Versicherten sicher (Ziff. 1.1 AVB-Anhang zur Care-Med, Ausgabe 1.1.2011 [nachfolgend AVB CM genannt]).