Andererseits erlangen die Versicherten das Recht, im Hausarztsystem ihren Anspruch auf Leistungen nach den Regeln des KVG einlösen zu können. Das begründet gegenüber dem Versicherer einen entsprechenden Naturalleistungsanspruch und für die Leistungserbringer dieser Systeme eine Pflicht zur Behandlung und nötigenfalls zur Überweisung an andere Leistungserbringer. Der Leistungskatalog darf weder erweitert noch eingeschränkt werden. HMO und Hausarztmodell schränken die freie Wahl des Leistungserbringers, nicht aber den gesetzlichen Leistungskatalog ein (Eugster, a.a.O., S. 770 N 1086 f.).