Er werde deshalb in die Standardform der Obligatorischen Krankenpflege umgeteilt. An der Umteilung in die Standardform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hielt die Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 20. Juni 2011 und – nach Erhebung der Einsprache vom 22. Juli 2011 – schliesslich auch mit Einspracheentscheid vom 16. August 2011 fest. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Aus den Erwägungen: 3.1 Nach Art. 41 Abs. 1 Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10)