Wenn der Hausarzt ihn an einen anderen Leistungserbringer überweise und dieser ihn zur weiteren Behandlung nochmals überweise, erfordere dies ebenfalls das vorgängige Einverständnis des Hausarztes. Vorliegend sei anhand der Rechnungen des Beschwerdeführers aufgefallen, dass dieser vorwiegend ausserhalb der Hausarzt-Praxis in Behandlung sei. Sein Hausarzt bzw. CareMed-Arzt übe so keinen entscheidenden Einfluss mehr auf die Behandlungen aus. Dies entspreche nicht den Bedingungen der CareMed-Versicherungsform. Er werde deshalb in die Standardform der Obligatorischen Krankenpflege umgeteilt.