Mit Schreiben vom 18. April 2011 hielt die Beschwerdegegnerin zuhanden des Beschwerdeführers fest, er habe die Versicherung CareMed abgeschlossen und profitiere von einem Prämienrabatt. Damit verbunden sei unter anderem die Bedingung, dass alle Behandlungen – mit bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen – vom gewählten Hausarzt selbst durchgeführt oder veranlasst würden. Wenn der Hausarzt ihn an einen anderen Leistungserbringer überweise und dieser ihn zur weiteren Behandlung nochmals überweise, erfordere dies ebenfalls das vorgängige Einverständnis des Hausarztes.