Der Einfluss des CareMed-Arztes ist so lange zu bejahen, als dieser Kenntnis von den – durch ihn veranlassten – laufenden Behandlungen hat und damit in der Lage ist, sich bei den behandelnden Spezialärzten die erforderlichen Informationen zu beschaffen, um nötigenfalls intervenieren zu können. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wechselte im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung per 1. Januar 2009 zur CareMed-Hausarztversicherung der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 18. April 2011 hielt die Beschwerdegegnerin zuhanden des Beschwerdeführers fest, er habe die Versicherung CareMed abgeschlossen und profitiere von einem Prämienrabatt.