SOG 2013 Nr. 35 Art. 41 Abs. 4 KVG. Ein Fall, in dem der CareMed-Arzt keinen oder nur geringen Einfluss auf die Behandlung nehmen kann, ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn eine regelmässige spezialärztliche Behandlung erforderlich wird. Der Einfluss des CareMed-Arztes ist so lange zu bejahen, als dieser Kenntnis von den – durch ihn veranlassten – laufenden Behandlungen hat und damit in der Lage ist, sich bei den behandelnden Spezialärzten die erforderlichen Informationen zu beschaffen, um nötigenfalls intervenieren zu können.