{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2011-229_2013-01-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=120240&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b0674029fe69e9b30822bfca4d28e5f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2011.229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 30.01.2013 VSBES.2011.229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 30.01.2013 VSBES.2011.229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 30.01.2013 VSBES.2011.229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung KVG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:09", "Checksum": "14dc6fd87757b809475bd84c94ac7401", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 30.01.2013 VSBES.2011.229\nRegeste:\nKrankenversicherung KVG\n\nSOG 2013 Nr. 35\nArt. 41 Abs. 4 KVG. Ein Fall, in dem der CareMed-Arzt keinen oder nur geringen Einfluss auf die Behandlung nehmen kann, ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn eine regelmässige spezialärztliche Behandlung erforderlich wird. Der Einfluss des CareMed-Arztes ist so lange zu bejahen, als dieser Kenntnis von den – durch ihn veranlassten – laufenden Behandlungen hat und damit in der Lage ist, sich bei den behandelnden Spezialärzten die erforderlichen Informationen zu beschaffen, um nötigenfalls intervenieren zu können.\nSachverhalt:\nDer Beschwerdeführer wechselte im Rahmen der\nobligatorischen Krankenversicherung per 1. Januar 2009 zur\nCareMed-Hausarztversicherung der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 18.\nApril 2011 hielt die Beschwerdegegnerin zuhanden des Beschwerdeführers fest, er\nhabe die Versicherung CareMed abgeschlossen und profitiere von einem\nPrämienrabatt. Damit verbunden sei unter anderem die Bedingung, dass alle\nBehandlungen – mit bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen – vom gewählten\nHausarzt selbst durchgeführt oder veranlasst würden. Wenn der Hausarzt ihn an\neinen anderen Leistungserbringer überweise und dieser ihn zur weiteren\nBehandlung nochmals überweise, erfordere dies ebenfalls das vorgängige\nEinverständnis des Hausarztes. Vorliegend sei anhand der Rechnungen des\nBeschwerdeführers aufgefallen, dass dieser vorwiegend ausserhalb der\nHausarzt-Praxis in Behandlung sei. Sein Hausarzt bzw.\nCareMed-Arzt übe so keinen entscheidenden Einfluss mehr auf die Behandlungen\naus. Dies entspreche nicht den Bedingungen der\nCareMed-Versicherungsform. Er werde deshalb in die Standardform der\nObligatorischen Krankenpflege umgeteilt. An der Umteilung in die Standardform\nder obligatorischen Krankenpflegeversicherung hielt die Beschwerdegegnerin\nsodann mit Verfügung vom 20. Juni 2011 und – nach Erhebung der Einsprache vom\n22. Juli 2011 – schliesslich auch mit Einspracheentscheid vom 16. August 2011\nfest. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim\nVersicherungsgericht. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und\nhebt den angefochtenen Entscheid auf.\nAus den Erwägungen:\n3.1 Nach Art. 41 Abs. 1 Krankenversicherungsgesetz (KVG, SR 832.10) können die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Laut Art. 41 Abs. 4 KVG können sie ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG). Der Versicherer muss dann grundsätzlich nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.\n3.2 Im Rahmen von Art. 41 Abs. 4 KVG sind besondere Versicherungsformen zulässig, wie insbesondere HMO-Gesundheitszentren und Hausarztmodelle. Im Hausarztmodell verpflichten sich die Versicherten, aus einer vom Versicherer beschränkten Anzahl von Allgemeinpraktikern ihren Hausarzt und damit ihren «Gatekeeper» zu wählen. Als «Gatekeeper» werden Ärzte bezeichnet, die für die Patienten immer die erste Anlaufstelle für medizinische Dienstleistungen darstellen. Der «Gatekeeper» übernimmt die medizinische Grundversorgung seiner Patienten und überweist sie, falls medizinisch angezeigt, an Spezialisten oder Spitäler. Die Patienten müssen sich – unter Vorbehalt von Notfällen und anderen reglementarisch ausgeklammerten Fällen – zwingend zuerst an den «Gatekeeper» wenden (Gebhard Eugster: Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer-Blaser [Hrsg.]: Soziale Sicherheit, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.]: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd XIV, Basel etc. 2007, N 1089). Andererseits erlangen die Versicherten das Recht, im Hausarztsystem ihren Anspruch auf Leistungen nach den Regeln des KVG einlösen zu können. Das begründet gegenüber dem Versicherer einen entsprechenden Naturalleistungsanspruch und für die Leistungserbringer dieser Systeme eine Pflicht zur Behandlung und nötigenfalls zur Überweisung an andere Leistungserbringer. Der Leistungskatalog darf weder erweitert noch eingeschränkt werden. HMO und Hausarztmodell schränken die freie Wahl des Leistungserbringers, nicht aber den gesetzlichen Leistungskatalog ein (Eugster, a.a.O., S. 770 N 1086 f.).\n3.3 Mit der in Art. 41 Abs. 4 KVG geregelten Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers wird eine Kostensenkung angestrebt. Um diese zu erreichen, sollen Versicherer mit ausgewählten, besonders kostengünstigen Leistungserbringern Verträge abschliessen und ihren Versicherten – die bereit sein müssen, sich auf diese Leistungserbringer zu beschränken – tiefere Prämien anbieten können (Botschaft des Bundesrats über die Revision der Krankenversicherung vom 6.11.1991, BBl 1992 I 128; RKUV 2003 Nr. KV 241 S. 74 [= Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 58/02 vom 6.2.2003, K 58/02]; Art. 62 Abs. 1 KVG).\n4.1 Der Beschwerdeführer hat bei der\nBeschwerdegegnerin per 1. Januar 2009 eine CareMed-Hausarztversicherung\nabgeschlossen. Die CareMed-Hausarztversicherung ist eine Form der\nobligatorischen Krankenpflegeversicherung mit eingeschränkter Wahl der\nLeistungserbringer im Sinne von Art. 41 Abs. 4 KVG. Sie basiert auf\ndem Hausarztprinzip. Der von den CareMed-Versicherten gewählte Hausarzt stellt\nin allen Gesundheitsfragen die umfassende Betreuung und Beratung der\nCareMed-Versicherten sicher (Ziff. 1.1 AVB-Anhang zur Care-Med, Ausgabe\n1.1.2011 [nachfolgend AVB CM genannt]). Die versicherte Person\nverpflichtet sich unter anderem, grundsätzlich Behandlungen und Untersuchungen\ndurch den bezeichneten CareMed-Arzt durchführen oder sich durch diesen an\nandere Leistungserbringer überweisen zu lassen (Ziff. 1.2 AVB CM). CareMed-Versicherte"}