Es trifft zwar zu, dass jemand nebeneinander selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten ausüben kann. Ein und dieselbe Tätigkeit wegen der verschiedenen Orte, an denen sie ausgeübt wird, unterschiedlich zu qualifizieren, erscheint jedoch unter den hier gegebenen konkreten Umständen als nicht sinnvoll, zumal «nach Möglichkeit vermieden werden sollte, verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren;