Die Carrosserie Y. war also ein bedeutender Kunde, aber bei weitem nicht der einzige. Im Anfangsjahr 2006 hatte der Beschwerdeführer zwar nur sehr wenige andere Kunden, die zudem nur Kleinstaufträge erteilten; auf die Folgejahre trifft dies jedoch nicht mehr zu. Der restliche Teil des Umsatzes entfällt entweder auf die – unbestrittenermassen selbständige – Tätigkeit für Privatkunden oder auf weitere, vergleichbare Arbeits- oder Auftragsverhältnisse. Es trifft zwar zu, dass jemand nebeneinander selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten ausüben kann.