Sodann bestand (so jedenfalls die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die sich nicht widerlegen lässt) kein Arbeitszwang, hätte doch der Beschwerdeführer den jeweiligen Auftrag auch ablehnen können. Schliesslich übernahm der Beschwerdeführer gemäss der nicht ausdrücklich bestrittenen Behauptung in der Beschwerdeschrift die Haftung für allenfalls notwendige Garantiearbeiten. Die Aussage, «ein Carrosserieunternehmen und erst recht ein auf die Drücktechnik spezialisiertes Unternehmen hat eine eigene Werkstätte» sowie die daraus gezogene Folgerung, jede Arbeit in einer «fremden» Werkstätte sei quasi automatisch unselbständig, überzeugt nicht.