Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Aus den Erwägungen: 4.2 Hinsichtlich der getätigten Investitionen bringt der Beschwerdeführer vor, über ein eigenes Büro sowie über eine eigene Garage zu verfügen. Das Büro befinde sich in den eigenen Wohnräumen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich eine E-Mail seiner Treuhänderin zu den Akten gegeben, woraus ersichtlich ist, dass er für die Miete der Werkstatt im Jahr 2010 CHF 5‘400.00 bezahlte. Zudem ist den Akten eine Rechnung im Umfang von CHF 1‘054.50 für den Kauf diverser Werkzeuge zu entnehmen.