Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, es sei festgestellt worden, dass er seit dem Jahr 2006 für die Carrosserie Y. eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe und deshalb bei der Suva gegen Unfall versichert sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche mit Entscheid vom 25. Juli 2011 abgewiesen wurde. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.