Die Suva entschied am 17. Mai 2006, der Beschwerdeführer sei per 1. April 2006 als Selbständigerwerbender zu betrachten. Am 31. Mai 2011 stellte die Suva der Carrosserie Y. eine Prämienrechnung nach Revision zu, worin sie auf die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Lohnsummen der Jahre 2007 bis 2009 Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung im Gesamtbetrag von CHF 1‘602.40 in Rechnung stellte. Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, es sei festgestellt worden, dass er seit dem Jahr 2006 für die Carrosserie Y. eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübe und deshalb bei der Suva gegen Unfall versichert sei.