Wenn weder eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch ein Arbeitszwang vorliegt, ist in der Regel von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Sachverhalt: Die Ausgleichskasse beauftragte die Suva damit, die sozialversicherungsrechtliche Stellung von S. (nachfolgend Beschwerdeführer) abzuklären. Die Suva entschied am 17. Mai 2006, der Beschwerdeführer sei per 1. April 2006 als Selbständigerwerbender zu betrachten.