SOG 2012 Nr. 34 Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei der Zuordnung einer Tätigkeit im Bereich der Carrosserie-Drücktechnik kommt dem Kriterium der eigenen Räumlichkeiten nur geringe, demjenigen der erheblichen Investitionen keine Bedeutung zu. Entscheidend ist primär, ob eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Unternehmen besteht und ob der «Drücker» das Recht hat, Arbeitsaufträge abzulehnen. Wenn weder eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch ein Arbeitszwang vorliegt, ist in der Regel von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.