Im zitierten Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2004 (I 788/03) ging es um den Ausbau von Vorrichtungen, da das Fahrzeug an eine nicht behinderte Person verkauft werden sollte, was natürlich mit dem Eingliederungszweck des Gesetzes nichts zu tun hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber um den Ausbau einer behinderungsbedingten Vorrichtung, die von vornherein nur vorübergehend erforderlich war. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Stossbremse. Versicherungsgericht, Urteil vom 29.11.2011 (VSBES.2011.108)