Der Umstand, dass die Stossbremse vom Fahrlehrer und nicht vom Beschwerdeführer zu bedienen war, ist unerheblich. Es können nämlich praxisgemäss auch Vorrichtungen als Hilfsmittel anerkannt werden, welche nicht vom Versicherten selber zu bedienen sind, z.B. eine Rampe, um ein behindertes Kind ins Auto setzen zu können (BGE 121 V 258). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Ausbau der Bremse könne auch dann nicht bezahlt werden, wenn diese als Hilfsmittel anerkannt würde, ist nicht stichhaltig. Im zitierten Urteil des Eidg.