Dies wiederum führte dazu, dass der Fahrlehrer nicht mehr in der Lage war, im Notfall die Bremse zu betätigen. Die separate Stossbremse war also behinderungsbedingt erforderlich, damit der Beschwerdeführer sein Auto für Fahrstunden verwenden und überhaupt das Autofahren erlernen konnte. Der vom Gesetz vorgeschriebene Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Änderung am Fahrzeug ist damit gegeben. Der Umstand, dass die Stossbremse vom Fahrlehrer und nicht vom Beschwerdeführer zu bedienen war, ist unerheblich.