Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Änderungen an seinem Motorfahrzeug hat. Sie wendet jedoch unter Berufung auf BGE 131 V 13 ein, Hilfsmittel könne nur sein, was den Ausfall von Körperteilen oder Körperfunktionen ausgleiche. Bei der Stossbremse treffe dies für den Fahrlehrer nicht zu. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Wegen der Behinderung des Beschwerdeführers musste die Handbremse in seinem Auto durch eine angepasste Konstruktion ersetzt werden. Dies wiederum führte dazu, dass der Fahrlehrer nicht mehr in der Lage war, im Notfall die Bremse zu betätigen.