Aus den Erwägungen: 3.b) Beim Auto des Beschwerdeführers wurde die serienmässige Handbremse durch einen Hubspindelmotor mit automatischer Druckendabschaltung ersetzt. Damit war es für die Begleitperson bei Lernfahrten nicht mehr möglich, die Handbremse leicht zu erreichen. Die Motorfahrzeugkontrolle ordnete deshalb den Einbau eines zusätzlichen Bremshebels mit direkter Verbindung zur Fussbremse an, der nach der bestandenen Fahrprüfung wieder demontiert wurde. Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Hilfsmittel im Sinne von Änderungen an seinem Motorfahrzeug hat.