SOG 2011 Nr. 38 Art. 21 Abs. 1 IVG. Eine für den Fahrlehrer in das Auto eingebaute Stossbremse stellt ein Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung dar, obwohl diese Vorrichtung nicht vom Versicherten, sondern einem Dritten bedient wird. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer leidet an einer Dysmelie der oberen Extremitäten, d.h. an verkürzten Armen. Die IV-Stelle erteilte ihm Kostengutsprache für diverse invaliditätsbedingte Änderungen an seinem Auto, lehnte indes die Kostenübernahme für den Ein- und Ausbau einer vom Fahrlehrer zu bedienenden Stossbremse ab. Das Versicherungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3.b)