Ein analoger Ausnahmetatbestand – allerdings im Sinne höherer aktueller Einnahmen – ist auch bei den Ergänzungsleistungen für Familien anzuerkennen, handelt es sich doch hier wie dort um staatliche Zuschüsse, die den laufenden Bedarf abdecken und deshalb auch den aktuellen Verhältnissen entsprechen sollen. Die Beschwerdegegnerin hätte der Versicherten daher Gelegenheit bieten müssen, ihre Behauptung, der Ehepartner verdiene nun mehr als CHF 30'000.00 pro Jahr, zu belegen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie in diesem Punkt ergänzende Abklärungen vornehme.