ELV sieht jedoch eine Ausnahme vor, wenn die Person, die die jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass sie während des Zeitraums, für den sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erziele. Ein analoger Ausnahmetatbestand – allerdings im Sinne höherer aktueller Einnahmen – ist auch bei den Ergänzungsleistungen für Familien anzuerkennen, handelt es sich doch hier wie dort um staatliche Zuschüsse, die den laufenden Bedarf abdecken und deshalb auch den aktuellen Verhältnissen entsprechen sollen.