b) § 85bis SG äussert sich nicht zur Frage nach dem für die Einkommensbemessung massgebenden Zeitraum. Ebenso wenig existieren Vollzugsbestimmungen auf Verordnungsebene. Auch den Materialien lässt sich dazu nichts entnehmen. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, massgebend sei der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009, ohne dies aber zu begründen. c) Die Ausgestaltung der Familienergänzungsleistungen orientiert sich an den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Es erscheint daher als sachgerecht, die dortige Regelung analog anzuwenden. Gemäss Art.