Ohne Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung ist das erforderliche Einkommen von CHF 30'000.00 (unabhängig von der Behandlung der Unfalltaggelder) im Jahr 2009 nicht erreicht worden. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich daher in diesem Punkt nicht beanstanden. 7.a) Wie im Einspracheentscheid festgehalten wird, hat die Versicherte ausserdem geltend gemacht, ihr Ehepartner sei seit Anfang 2010 vollzeitlich erwerbstätig und werde sicher mehr als CHF 30'000.00 pro Jahr verdienen. Es stellt sich die Frage, ob diesem Argument, das die Beschwerdegegnerin nicht geprüft hat, Bedeutung zukommt. b) § 85bis