Die Formulierung im Merkblatt stimmt also mit der von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren geäusserten Rechtsauffassung überein. Demgegenüber beziehen sich die von der Beschwerdeführerin angerufenen Ziffern 6 und 7 des Merkblatts klarerweise auf die Einnahmen, die im Rahmen der Berechnung des Anspruchs berücksichtigt werden respektive unberücksichtigt bleiben. Das Merkblatt ist daher nicht geeignet, den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu stützen. g) Ohne Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung ist das erforderliche Einkommen von CHF 30'000.00 (unabhängig von der Behandlung der Unfalltaggelder) im Jahr 2009 nicht erreicht worden.