Die eine betrifft das für die Anspruchsberechtigung erforderliche Mindesteinkommen gemäss § 85bis Abs. 1 lit. c SG, die andere das Einkommen im Rahmen der anrechenbaren Einnahmen gemäss § 85sexies SG, die für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigen sind. Das Merkblatt der Beschwerdegegnerin umschreibt die einkommensmässigen Voraussetzungen des Anspruchs in Ziffer 3. Dort ist von einem «Bruttoeinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit» die Rede. Die Formulierung im Merkblatt stimmt also mit der von der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren geäusserten Rechtsauffassung überein.