Die Beschwerdeführerin lässt in der ergänzenden Stellungnahme (...) ausführen, gemäss Ziffer 7 des Merkblattes der Beschwerdegegnerin «Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL)» (...) würden bestimmte Einkünfte nicht als Einkommen angerechnet. Die Arbeitslosenentschädigung finde in der dortigen Aufzählung keine Erwähnung; daraus ergebe sich, dass sie als Einkommen zu berücksichtigen sei (...). Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, denn die gesetzliche Regelung arbeitet mit zwei verschiedenen Einkommensgrössen: Die eine betrifft das für die Anspruchsberechtigung erforderliche Mindesteinkommen gemäss § 85bis Abs. 1 lit.