Es rechtfertigt sich daher, für die Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens die zum ELG entwickelten Grundsätze heranzuziehen. In diesem Bereich ist die Qualifikation bestimmter Zuflüsse als Erwerbseinkünfte deshalb relevant, weil solche nur teilweise als (anspruchsschmälernde) Einnahmen angerechnet werden, während die übrigen Einkünfte vollumfängliche Berücksichtigung finden (vgl. Art. 11 Abs. 1 ELG). Taggelder der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung gelten in diesem Zusammenhang nicht als Erwerbseinkünfte, sondern fallen unter die Kategorie «Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Einkünfte» gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (vgl. BGE 119 V 271;