SG im Sinne eines Erwerbseinkommens verstanden worden ist. Die übrigen Auslegungselemente vermitteln keine anderslautenden Erkenntnisse. Zu prüfen bleibt daher die Frage, ob die hier strittigen Leistungen (Arbeitslosenentschädigung und, sofern relevant, Taggelder der Unfallversicherung) als Erwerbseinkommen zu gelten haben. e) Die Ergänzungsleistungen für Familien sind von ihrer Struktur her den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV gemäss der Bundesgesetzgebung nachgebildet. Es rechtfertigt sich daher, für die Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens die zum ELG entwickelten Grundsätze heranzuziehen.