Die in der Botschaft des Regierungsrates enthaltenen Erläuterungen zu § 85bis SG (RRB Nr. 2008/2127, RG 172/2008, S. 27) geben jedoch insofern einen Hinweis für die Auslegung dieser Bestimmung, als Folgendes ausgeführt wird: «Um in den Anspruch von EL für Familien zu gelangen, muss ein Mindesterwerbseinkommen erzielt werden. Abgestellt wird hierbei auf das Bruttoerwerbseinkommen (ohne Abzüge).» Damit wird gegenüber dem Gesetzestext verdeutlicht, dass nach den Vorstellungen des Regierungsrates nicht ein Einkommen aus beliebiger Quelle, sondern ausschliesslich ein Erwerbseinkommen angerechnet werden sollte.