Lägen also keine Einnahmen aus Erwerbstätigkeit vor, führe dies nicht zu einer Erhöhung der (EL)-Leistung, sondern vermindere vielmehr das effektive Einkommen der Familie. Für das Berechnen der EL für Familien sollten grundsätzlich die gleichen Regeln gelten wie für das Festsetzen der EL zur AHV/IV (vgl. RRB Nr. 2008/2127, RG 172/2008, Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 1. Dezember 2008 zur Änderung des Sozialgesetzes: Ergänzungsleistungen für Familien).