Personen, die dieses Mindesteinkommen nicht erreichten, würden wie bis anhin sozialhilferechtlich unterstützt. Es solle sichergestellt werden, dass Bezüger und Bezügerinnen von Sozialleistungen ihre potentielle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch effektiv ausschöpften; so seien u.a. zumutbare Arbeiten und Arbeitspensen anzunehmen. Beim Festsetzen der jährlichen EL werde ferner ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Dabei gehe es vor allem darum, einen Arbeitsanreiz zu schaffen. Lägen also keine Einnahmen aus Erwerbstätigkeit vor, führe dies nicht zu einer Erhöhung der (EL)-Leistung, sondern vermindere vielmehr das effektive Einkommen der Familie.