Das effektive Einkommen, das das hypothetische übersteige, werde bis zu einem bestimmten Grenzbetrag nur zu 80% angerechnet. Die Ergänzungsleistung erfolge somit auch hier analog zum System der EL zur AHV/IV (Ergänzungsleistung zu einer Rente), nämlich als Ergänzung zu einem bereits vorhandenen Einkommen. Damit solle insbesondere verhindert werden, dass die Unterstützung einkommensschwacher Familien zu einer verkappten Sozialhilfeleistung ausgestaltet werde, bei der einzig die Verwandtenunterstützungs- und Rückerstattungspflicht entfalle. Personen, die dieses Mindesteinkommen nicht erreichten, würden wie bis anhin sozialhilferechtlich unterstützt.